Rechtstracker.at

Art. 3 § 16

Fassungen
ab 25.08.2021 — BGBl. I Nr. 170/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 16 heute25.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
Art. 3 § 1601.09.200124.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 76/2001
Art. 3 § 1601.09.198831.08.2001 BGBl. Nr. 326/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

25.08.2021BGBl. I Nr. 170/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Absatz 2, – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß Paragraph 13, zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,)

  3. Absatz 3,An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40235666